Übernimmt das die Kasse? Wie geht das?

Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Barmer, Betriebskrankenkassen usw.)  übernehmen die Kosten vollständig und grundsätzlich nur bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten. Das können Psychologische Psychotherapeuten, Kindertherapeuten oder Ärzte mit entsprechender Qualifikation sen. Bitte fragen Sie den betreffenden Kollegen einfach, ob er die Kassenzulassung für Psychotherapie hat. 

 

Beachten Sie, dass Kinder- und Jugendliche einen Therapeuten brauchen, der eine besondere Zulassung für diesen Bereich hat. Manche Therapeuten sind nur für Erwachsene zugelassen, andere nur für Kinder oder auch für Kinder. 

 

Die komplette und aktuelle Liste der kassenzugelassenen Therapeuten mit allen wichtigen Angaben finden Sie in der Arztsuche der für ihr Gebiet zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

 

 

Für Lüdenscheid: Therapeutensuche der KV Westfalen-Lippe

 

 

Für Radevormwald: Therapeutensuche der KV Nordrhein

 

 

Eine Einschränkung kann sich daraus ergeben, dass Sie bereits eine ambulante Therapie hatten, die vor weniger als 2 Jahren abgeschlossen wurde. In dem Fall sind sie grundsätzlich gesperrt, bis die 2 Jahre Wartezeit vorbei sind. In besonderen Fällen, z.B. bei einem Methodenwechsel von Tiefenpsychologie zu Verhaltenstherapie beispielsweise, kann die neue Therapie auf Antrag schon früher genehmigt werden. Ihr Therapeut wird das aber in einem Gutachten begründen müssen.

 

 

 

Manche nicht zugelassene Psychologische Psychotherapeuten bieten ihren Patienten an, eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse zu beantragen. Die Krankenkasse ist hierzu verpflichtet, wenn andernfalls die Versorgung nicht gewährleistet wäre. Hierzu muss der Patient i.d.R. nachweisen, dass er bei kassenzugelassenen Therapeuten in den nächsten Monaten trotz Dringlichkeit keinen Platz bekäme. Das genaue Vorgehen, den benötigten Zeitrahmen und die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung lassen Sie sich vom Therapeuten erklären. Die Bedingungen hierzu sind oft regional, über die Zeit und von Kasse zu Kasse schwankend. Bei Vorliegen einer Kostenerstattung müssen sie i.d.R. nicht in Vorlage treten. Der Therapeut kann nach einer Abretung sofort mit der Kasse abrechnen. Bei Heilpraktikern wird eine Kostenerstattung i.d.R. nicht bewilligt.

 

Für Berechtigte der Beihilfestellen (Beamte) gelten ähnliche Voraussetzungen wie für Kassenpatienten. Die Beihilfestellen genehmigen die Sitzungen bei Psychologischen Psychotherapeuten, Kindertherapeuten und Ärzten mit entsprechender Zusatzqualifikation auch, wenn keine Kassenzulassung vorliegt.

 

Auch bei Privatkassen wird i.d.R. nur bei Therapien Psychologischer Psychotherapeuten, bei Kindertherapeuten oder Ärzten mit Zusatzqualifikation eine Kostenübernahme erfolgen. Es gelten hier aber die besonderen Vertragsbedingungen, die sich von Kasse zu Kasse und von Tarif zu Tarif unterscheiden können. Ebenso wie bei der Beihilfe müssen Sie bei Privatkassen immer in Vorleistung treten und die Rechnung zunächst selber bezahlen. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Privatkasse und Versicherungsnehmer. Fragen Sie im Zweifel bei ihrer privaten Krankenversicherung nach.

 

Die privaten Krankenversicherungen haben Formulare, die sie ihnen zuschicken. Diese geben Sie ihrem Therapeuten. Je nach Krankenkasse muß er nur einige Angaben zu seiner Qualifikation und zur geplanten Therapie machen. Es ist aber auch denkbar, dass die private Krankenkasse ein Gutachten verlangt. Manchmal wird ein bestimmtes festes Kontingent pro Jahr, z.B. 20 Sitzungen, relativ unbürokratisch genehmigt.